MiM Verlagsgesellschaft mbH, Neu-isenburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeaufträge
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils gültigen Preise in den Mediadaten und unsere schriftliche Auftragsbestätigung sind für jeden Auftrag maßgebend. Ein Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Verlages rechtsverbindlich.
2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Vertragsabschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten beziehungsweise der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Die in den Mediadaten ausgewiesenen Staffelpreise (Nettopreise) werden nur für die innerhalb eines Kalenderjahres in unseren Verlagsobjekten erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Durch-/Einhefter bzw. Gemeinschaftsanzeigen werden nicht rabattiert. Anschluss- bzw. Kombinationsrabatt mit anderen in unserem Verlag erscheinenden Zeitschriften wird nicht gewährt, außer nach schriftlicher Vereinbarung.
5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
6. Alle Aufträge werden grundsätzlich ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen; wird Rücktrittsrecht beansprucht, so muss es bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart und vom Verlag ausdrücklich bestätigt werden.
7. Für den Fall, dass sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung das Rücktrittsrecht vorbehält und davon Gebrauch macht, bedarf es dazu einer Ankündigungsfrist von fünf Werktagen vor dem Druckunterlagenschluss. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
8. Anzeigen, die nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen sind, müssen deutlich mit dem Wort „Anzeige” bezeichnet werden. Ist die Anzeige nicht schon vom Auftraggeber ausreichend gekennzeichnet, so ist der Verlag berechtigt, von sich aus für eine ausreichende Kennzeichnung zu sorgen.
9. Beilagenaufträge dürfen keine Fremdanzeigen enthalten und sind erst nach Vorlage eines Musters bindend. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen und Beilagenaufträge nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen oder zu widerrufen. Dies gilt auch für einzelne Abrufe. Die einheitlichen Grundsätze können sich auf den Inhalt, die Herkunft oder die technische Form der Anzeige beziehen.
10. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigenmotives und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
11. Der Verlag übernimmt keine Verantwortung und Haftung dafür, dass Anzeigen und Veröffentlichungen in Bezug auf Inhalt und Gestaltung gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
12. Eine etwaige Haftung des Verlages für Druckerzeugnisse nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten bleibt unberührt. Der Auftraggeber hat den Verlag jedoch von Ansprüchen Dritter, insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus Produzentenhaftung, Vertrag oder Delikt, freizustellen, soweit der Auftraggeber für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn Schadenersatzansprüche Dritter auf Angaben beruhen, die aufgrund fehlerhafter Informationen oder Korrekturen von Korrekturabzügen durch den Auftraggeber vom Verlag zusammengestellt oder gedruckt worden sind.
13. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen.
14. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige nur Anspruch auf eine Ersatzanzeige. Der Auftraggeber hat kein Recht, für die Ersatzanzeige bestimmte Ausgaben oder Plätze zu verlangen. Wenn durch Mängel der Zweck der Anzeige nur unerheblich beeinträchtigt wird, behält sich der Verlag vor, eine Zahlungsminderung zu gewähren. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber.
15. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg schriftlich geltend gemacht werden und können, selbst wenn sie berechtigt sind, nur bei Wahrung dieser Frist berücksichtigt werden.
16. Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- und Folgeschadens – gegen den Verlag, die leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere, nicht aber ausschließlich, für etwaige Ersatzansprüche wegen vom Verlag zu vertretender Unmöglichkeit, wegen Verzuges, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung.
17. Die Ersatzpflicht des Verlages ist, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer 16 ausgeschlossen ist und kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Geschäftsführung oder leitender Angestellter des Verlages vorliegt, auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folge der zum Ersatz verpflichtenden Handlung voraussehbar waren. Dies sind in aller Regel nur solche Schäden, die nach Art und Höhe auch von der Risikoabdeckung der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung des Verlages erfasst werden.
18. Ereignisse höherer Gewalt und vom Verlag nicht zu vertretende Umstände, die die Veröffentlichung von Eintragungen oder Anzeigen unmöglich machen oder übermäßig erschweren, z.B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc., berechtigen den Verlag – auch innerhalb des Verzuges – die Veröffentlichung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsverhinderung oder Erschwerung kann der Verlag wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 3 und 4 genannten Ereignisse beim Verlag oder bei einem Subunternehmen eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch den Verlag begründet keine Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.
19. In den Fällen der Ziffer 18 ist der Auftraggeber seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bzgl. vom Verlag bereits erbrachter Teilleistungen ist ausgeschlossen.
20. Die Rechnung ist innerhalb der aus den Mediadaten bzw. der Auftragsbestätigung ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vom Verlag vorgeschrieben ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach Vereinbarung gewährt. Zahlung: Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offen stehenden Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.
21. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder Stundung ist der Verlag berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweils üblichen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauskasse verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
22. Ein Auflagenrückgang berechtigt den Auftraggeber nur dann zur Herabsetzung des Preises bzw. zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn die Zusicherung einer bestimmten Auflagenhöhe im Auftrag ausdrücklich schriftlich vom Verlag bestätigt worden ist und die Abweichung über die Branchenüblichkeit hinausgeht oder wenn die Auflage um mehr als 15 % sinkt.
23. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
24. Sämtliche uns gelieferten Druckunterlagen werden nur auf besondere Weisung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
25. Mit einer etwaigen Überlassung von PDF-Dateien durch den Verlag zum internen Gebrauch beim Kunden ist keine Übertragung von Urheberrechten (Copyrights) verbunden. Eine weitere Nutzung bedarf der Zustimmung des Verlages.
26. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.